§ 18 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung → Zweiter Unterabschnitt – Systemprüfung
§ 18 DEÜV
(weggefallen)