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§ 11a DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber → Erster Unterabschnitt – Meldungen

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11a DEÜV – Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

(1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.

(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.

Zu § 11a: Vgl. RdSchr. 03 k, RdSchr. 09 a.