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§ 10 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber → Erster Unterabschnitt – Meldungen

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 DEÜV – Jahresmeldung

(1) 1Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. 2Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

Geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).