§ 59 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht
Abschnitt 11 – Besondere Bestimmungen
§ 59 DesignG – Berühmung eines eingetragenen Designs
Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein eingetragenes Design geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches eingetragene Design sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.