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§ 34c DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Nichtigkeit und Löschung

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 34c DesignG – Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren

(1) 1Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

  1. 1.

    gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder

  2. 2.

    er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.

2Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.

(2) 1Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.