§ 32 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 32 DesignG – Angemeldete Designs
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.