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§ 13 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 DesignG – Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2

  1. 1.

    beim Deutschen Patent- und Markenamt

  2. 2.

    oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.