Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 DepV - Inbetriebnahme

Bibliographie

Titel
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Amtliche Abkürzung
DepV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-22

1Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. 2Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.