§ 5 DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht
Teil 2 – Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien
§ 5 DepV – Inbetriebnahme
1Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. 2Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.