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§ 5 DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht

Teil 2 – Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien

Titel: Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 DepV – Inbetriebnahme

1Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. 2Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.