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§ 22a DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht

Teil 4 – Sonstige Vorschriften

Titel: Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22a DepV – Überwachungspläne, Überwachungsprogramme

(1) 1Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten:

  1. 1.

    den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

  2. 2.

    eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

  3. 3.

    ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien,

  4. 4.

    Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

  5. 5.

    Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

  6. 6.

    soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

2Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

  1. 1.

    mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Deponie auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Deponie ausgehenden Unfallrisikos;

  2. 2.

    bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen;

  3. 3.

    Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) 1Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

  1. 1.

    ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,

  2. 2.

    zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie

  3. 3.

    drei Jahre bei Deponien der Klasse I.

2Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwachung durch.

(5) 1Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans und Überwachungsprogramms besteht, erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. 2Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. 3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.