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§ 17 DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht

Teil 3 – Verwertung von Deponieersatzbaustoffen

Titel: Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 DepV – Annahmeverfahren und Dokumentation

(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.

(2) 1Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. 2Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.