§ 17 DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht
Teil 3 – Verwertung von Deponieersatzbaustoffen
§ 17 DepV – Annahmeverfahren und Dokumentation
(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.
(2) 1Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. 2Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.