§ 16 DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht
Teil 3 – Verwertung von Deponieersatzbaustoffen
§ 16 DepV – Inverkehrbringen von Abfällen
1Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten. 2Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.