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§ 3 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Verwahrung

Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepotG
Gliederungs-Nr.: 4130-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 DepotG – Drittverwahrung

(1) 1Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen. 2Zweigstellen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Hauptstelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vorschrift.

(2) 1Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren lässt (Zwischenverwahrer), haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. 2Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für ein Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, dass die Papiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.