§ 31 DDG - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Amtliche Abkürzung
- DDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 772-10
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.