§ 25 DBGrG
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung
§ 25 DBGrG – Interne Gliederung
Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.