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§ 2 DBGrG
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gründung

Titel: Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DBGrG
Gliederungs-Nr.: 931-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 DBGrG – Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.
    aufgelöst,
  2. 2.
    mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
  3. 3.
    auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.