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§ 3 DBeglG
Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Bundesrecht
Titel: Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DBeglG
Gliederungs-Nr.: 105-28
Normtyp: Gesetz

§ 3 DBeglG – Vorübergehende geringerwertige Verwendung

Einem Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt wird.