Gesetze

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§ 25a ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemG
Gliederungs-Nr.: 8053-6
Normtyp: Gesetz

§ 25a ChemG – Aufwendungen des Auskunftspflichtigen

Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.