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§ 13 ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Titel: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemG
Gliederungs-Nr.: 8053-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 ChemG – Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu § 13: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2774).