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§ 12e ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2a – Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Titel: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemG
Gliederungs-Nr.: 8053-6
Normtyp: Gesetz

§ 12e ChemG – Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) 1Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. 2Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. 3§ 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über

  1. 1.

    Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten,

  2. 2.

    physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimieren, sowie

  3. 3.

    die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten.

(3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesoberbehörden unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.