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§ 58a BZRG - Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist

  1. 1.

    für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder

  2. 2.

    für die Erteilung eines Führungszeugnisses.