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§ 4 BZRG - Verurteilungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

  1. 1.
    auf Strafe erkannt,
  2. 2.
    eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
  3. 3.
    jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
  4. 4.
    nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.