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§ 20a BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 20a BZRG – Änderung von Personendaten

(1) 1Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. 1.
    Geburtsname,
  2. 2.
    Familienname,
  3. 3.
    Vorname,
  4. 4.
    Geburtsdatum,
  5. 5.
    Geburtsort,
  6. 6.
    Anschrift,
  7. 7.
    Bezeichnung der Behörde, die die Änderung im Melderegister veranlasst hat, sowie
  8. 8.
    Datum und Aktenzeichen des zu Grunde liegenden Rechtsaktes.

2Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.

(2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.

(3) 1Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.

Zu § 20a: Eingefügt durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430), geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406), 6. 9. 2013 (BGBl I S. 3556), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).