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§ 13 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 BZRG – Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

(1) In das Register sind einzutragen

  1. 1.

    die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluss; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

  2. 2.

    die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

  3. 3.

    die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

  4. 4.

    der Erlass oder Teilerlass der Jugendstrafe,

  5. 5.

    die Beseitigung des Strafmakels,

  6. 6.

    der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,

  7. 7.

    Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

  8. 8.

    die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) 1Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch

  1. 1.
  2. 2.
    nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

Zu § 13: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853), 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406), 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).