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Anlage 16 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

Anlage 16 BWO – Bescheinigung der Wählbarkeit

(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2
und § 39 Abs. 4 Nr. 2)

für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ......................................................
Herr/Frau
 Familienname:..........................................................................................................................................
 Vornamen:..........................................................................................................................................
 Geburtsdatum:..........................................................................................................................................
 Geburtsort:..........................................................................................................................................
 Anschrift (Hauptwohnung) 
 Straße, Hausnummer:..........................................................................................................................................
 Postleitzahl, Wohnort:..........................................................................................................................................
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
 ................................................, den .........................................
(Dienstsiegel)Die Gemeindebehörde
 ..................................................................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *)
 ..............................................., den ...........................................
 ..................................................................................................
 (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)
 Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für die
Wahl zum Deutschen Bundestag

Informationen zum Datenschutz

Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung1)

2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz1 ), die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (.............................................) 2).

Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter 1)  ist der Kreiswahlleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter 1)  (.............................................) 3) verantwortlich.

4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). 1)

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 1)

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.

8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.

9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.

10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.

11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

*)

Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

1)

Nichtzutreffendes streichen.

2)

Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.

3)

Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.

Zu Anlage 16: Geändert durch V vom 12. 2. 2002 (BGBl I S. 620), 27. 3. 2008 (BGBl I S. 476) und 13. 2. 2020 (BGBl I S. 199).