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§ 87 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 87 BWO – Zustellungen, Versicherungen an Eides statt

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

Zu § 87: Geändert durch V vom 24. 3. 2017 (BGBl I S. 585).