Gesetze

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§ 63 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 63 BWO – Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.