§ 52 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 52 BWO – Wahltisch
1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.