§ 1 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Wahlorgane
§ 1 BWO – Bundeswahlleiter
1Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
Zu § 1: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).