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§ 90 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 BWG – Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung

(1) Die zuständige Behörde kann im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass schon vor rechtskräftiger Entscheidung mit der Benutzung oder den Arbeiten zur Durchführung des Unternehmens begonnen werden darf. Vor der Zulassung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Sicherung des Nachweises von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.