Gesetze

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§ 82 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BWG – Vorarbeiten

Zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht beantragt ist, gilt § 52 entsprechend.