§ 81 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Siebenter Teil – Zwangsrechte
§ 81 BWG – Recht auf Grundabnahme
In den Fällen der §§ 75 bis 77 kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem zu den Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Entschädigung erwirbt.