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§ 8 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BWG – Verlandung

(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Ufergrundstücken zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.