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§ 71a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 71a BWG – Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1 sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen geregelt werden, wenn die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht mehr vorliegen. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

  1. 1.

    Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

  2. 2.

    Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

  3. 3.

    Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

  4. 4.

    Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

  5. 5.

    der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14 001 verfügen.