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§ 68a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 68a BWG – Emissionserklärung

(1) Der Benutzer eines Gewässers ist im Falle des § 16a verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkten Angaben zu machen über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Emissionen (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Einleiter von Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen werden.