§ 63 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan
§ 63 BWG – Feststellung
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.