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§ 61 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt V – Streitfälle

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BWG – Entscheidung in Streitfällen

Die Wasserbehörde entscheidet in Streitfällen, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§§ 48 und 60) obliegt. Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfalle fest.