Die Wasserbehörde entscheidet in Streitfällen, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§§ 48 und 60) obliegt. Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfalle fest.