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§ 56 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt III – Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BWG – Förderung durch das Land

(1) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die gegenüber den ihm erwachsenden Vorteilen oder seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

(2) Bau und Betrieb von Talsperren und Wasserspeichern, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseranreicherung dienen, sind Aufgaben des Landes. Das Land kann diese Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.