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§ 50 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt III – Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BWG – Schadenverhütende Einrichtungen
(zu § 31 WHG)

(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,

  1. 1.

    die zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere durch den Ausbau bedingte Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen;

  2. 2.

    durch die

    1. a)

      nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,

    2. b)

      nachteilige Wirkungen im Sinne von § 17 Abs. 1

ausgeschlossen werden.

(2) Beim Ausbau ist auf den Gemeingebrauch Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit dem Ausbau vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.