§ 36b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt III – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 36b BWG – Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
(zu § 33 Abs. 2 WHG)
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.