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§ 34 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BWG – Unbefugtes Ablassen

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.