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§ 31 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BWG – Erhalten der Staumarke

(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für das Erhalten und die Zuständigkeit der Staumarke und der Festpunkte zu sorgen. Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde verändert werden. Für das Erneuern, das Ersetzen und das Berichtigen von Staumarken gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.