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§ 29g BWG - Vorhaben der Daseinsvorsorge oder des Wohnungsbaus

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Anträge, die der Durchführung von Vorhaben der Daseinsvorsorge oder des Wohnungsbaus dienen, werden regelmäßig vorrangig und untereinander nach ihrer Bedeutung geordnet bearbeitet. Dies gilt auch für Bauantragskonferenzen nach § 58 Absatz 1a der Bauordnung für Berlin. Die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere in einer Ausführungsvorschrift zu regeln.