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§ 29f BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 3 – Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 29f BWG – Mitbenutzung von Anlagen

Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 29e zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung dem Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zu Stande, wird die Wasserbehörde vermittelnd tätig.