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§ 24 BWG - Notfälle

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Sollen Maßnahmen weiter bestehen bleiben, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen werden mussten, so ist die Erlaubnis oder Bewilligung unverzüglich zu beantragen.