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§ 16 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BWG – Erlaubnis

(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6, §§ 10 und 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 2, § 17 entsprechend.

(2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält,

  2. 2.

    der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Die Erlaubnis kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(4) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und der Vorprüfung zu tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen ebenfalls die Kosten für die Erstellung von Gutachten, die zur Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Maßnahme erforderlich sind.

(5) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.