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§ 14 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BWG – Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)

(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer und den Boden, insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, die öffentliche Wasserversorgung, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Naturhaushalt, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen oder eine technische einwandfreie Herstellung von Anlagen zur Gewässerbenutzung sicherzustellen.

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die wasserwirtschaftlich einwandfreie Einleitung des Wassers nach Gebrauch zu gewährleisten.