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§ 112a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 112a BWG – Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes), insbesondere über

  1. 1.

    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

  2. 2.

    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

  3. 3.

    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  4. 4.

    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

  5. 5.

    die durchzuführenden Verfahren,

  6. 6.

    die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

  7. 7.

    Messmethoden und Messverfahren,

  8. 8.

    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.