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§ 108 BWG - Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 entsprechend.