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§ 104 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Elfter Teil – Bußgeldvorschriften

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 BWG – Ordnungswidrigkeiten
(zu §§ 41 und 42 WHG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    die Markierung der Uferlinie unbefugt beseitigt oder sonst wie verändert (§ 6);

  2. 2.

    der Anzeigepflicht für das Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das Errichten oder Betreiben von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe, das Lagern, Ansammeln, Abfüllen oder Umschlagen solcher Stoffe ohne Anlagen oder das Betreiben von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (§ 23) oder der Pflicht nicht nachkommt, das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe zu melden und Gewässerschäden zu verhindern (§ 23a);

  3. 3.

    der Anzeigepflicht für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser nach § 25 Abs. 3 oder den vollziehbaren Anordnungen der Wasserbehörde zur Regelung des Gemeingebrauchs nicht nachkommt oder einer auf Grund des § 25 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist;

  4. 4.

    einer auf Grund § 28 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist;

  5. 4a.

    den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 29a und 68 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung über die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Indirekteinleitungen zuwiderhandelt;

  6. 4b.

    als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 29b Abs. 1 aufgegebene Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;

  7. 4c.

    entgegen § 29b Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

  8. 4d.

    entgegen § 29c Satz 1 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt;

  9. 4e.

    entgegen § 29c Satz 2 die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt;

  10. 5.

    der Anzeigepflicht im Falle der Beschädigung oder der Änderung der Staumarke oder der Festpunkte oder der Verpflichtung zur Arbeitshilfe nicht nachkommt (§ 31 Abs. 1);

  11. 6.

    die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte ohne Genehmigung verändert (§ 31 Abs. 2);

  12. 7.

    eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 33);

  13. 8.

    aufgestautes Wasser verbotswidrig ablässt (§ 34);

  14. 9.

    der Anzeigepflicht für Erdaufschlüsse nicht nachkommt (§ 37);

  15. 9a.

    seiner Anzeigepflicht für Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht nachkommt (§ 37a Abs. 2);

  16. 9b.

    seiner Anzeigepflicht für die Planung einer Aufbereitungsanlage nicht nachkommt (§ 37b Abs. 1),

  17. 9c.

    seiner Mitteilungspflicht bei Gefahren für das Wasservorkommen nicht nachkommt (§ 37b Abs. 4);

  18. 10.

    Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet oder wesentlich verändert (§ 38);

  19. 11.

    Anlagen in und an oberirdischen Gewässern ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert oder Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern nicht anzeigt (§ 62);

  20. 11a.

    den Bestimmungen einer auf Grund des § 62 Abs. 8 erlassenen Rechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Anlagen in oder an Gewässern zuwiderhandelt;

  21. 12.

    Veränderungen der Erdoberfläche in Überschwemmungsgebieten ohne Genehmigung vornimmt (§ 64 Abs. 1);

  22. 13.

    den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes zuwiderhandelt (§ 65);

  23. 13a.

    entgegen § 67a Satz 1 die Anlagen nicht mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Geräten ausrüstet;

  24. 13b.

    entgegen § 67a Satz 2 die Messergebnisse nicht aufzeichnet oder aufbewahrt;

  25. 13c.

    entgegen § 68 Abs. 3 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt;

  26. 13d.

    entgegen § 68 Abs. 4 Satz 3 festgestellte Mängel nicht unverzüglich abstellt oder die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet;

  27. 13e.

    den Bestimmungen einer auf Grund des § 68 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zuwiderhandelt;

  28. 14.

    den Bestimmungen einer auf Grund des § 23 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;

  29. 14a.

    den Bestimmungen einer auf Grund des § 112a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;

  30. 15.

    den vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt, die im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangen sind, und zwar in den Fällen der Nummern 3, 4, 4a, 13, 14 und 15, sofern die Rechtsverordnung oder die vollziehbare Anordnung auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die jeweilige Ordnungsaufgabe zuständige Behörde.