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§ 101 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zehnter Teil – Wasserbuch

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BWG – Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen.

(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder Verlust wasserrechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 109 ergangen sind. Die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Antrag.